Nachbürgschaft
20. Oktober 2009 # FinanzierungBei Aufnahme eines Kredites ist es sehr oft üblich, eine Bürgschaft zur Absicherung der Rückzahlung abzuschließen. Damit erhält der Kreditgeber zusätzlich eine Sicherheit, auch dann auf seine Forderung nicht verzichten zu müssen, wenn der Hauptschuldner nicht in der Lage ist, den Kredit zurück zu zahlen. Außerdem ermöglicht es die Aufnahme eines Kredites selbst in den Fällen, in denen die Bonität des Hauptschuldners nicht ausreichend erscheint. Was aber tun, wenn weder der Hauptschuldner noch der Bürge Zahlungen leisten können? Im Normalfall würde der Gläubiger dann seiner Forderung verlustig gehen. Dieses Risiko kann er durch eine Nachbürgschaft absichern. Für den oben genannten Fall nämlich kann sich der Gläubiger an den Nachbürgen wenden, falls weder Hauptschuldner noch Bürge über ausreichend finanzielle Mittel zur Tilgung des Kredites sowie seiner Nebenkosten verfügen.
Nicht zu verwechseln ist diese Art der Bürgschaft mit der so genannten Rückbürgschaft. Anders als bei dieser besteht bei der Nachbürgschaft ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Nachbürgen. Der Nachbürger ist verpflichtet, die Zahlung auf Anforderung direkt an den Gläubiger zu richten und nicht erst an den Bürgen oder den Hauptschuldner. Der Nachbürge unterstützt also einerseits die Vergabe des Kredites, andererseits vermindert er die Wahrscheinlichkeit selbst in Anspruch genommen zu werden, da sich noch zwei Schuldner vor ihm befinden.
Siehe auch:
- Was ist eine Nachbürgschaft (Kredite-Magazin.net)
- Bürgschaften von Ehegatten
- Nachbürgschaften (Wikipedia)
- Bürgschaftsdarlehen
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Schlagwörter zu diesem Artikel: Bürgschaft, Nachbürgschaft, Rückbürgschaft
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